Was bedeutet Nichtdiskriminierung im Vergaberecht?
Grundsatz, der sachfremde Benachteiligungen von Bietern verbietet, etwa nach Herkunft oder Größe.
Nichtdiskriminierung ist ein Grundsatz des EU- und des deutschen Vergaberechts. Er verbietet sachfremde Benachteiligungen von Unternehmen.
Was ist eine unzulässige Diskriminierung?
Zum Beispiel Anforderungen, die nur ortsansässige Unternehmen erfüllen können, oder die Ablehnung gleichwertiger ausländischer Nachweise.
Darf ein Auftraggeber regionale Unternehmen bevorzugen?
Nein, nicht allein aufgrund ihres Sitzes. Ortsnähe darf nur gefordert werden, wenn sie für die Leistungserbringung sachlich notwendig ist.
Was können Bieter bei Diskriminierung tun?
Den Verstoß rügen und gegebenenfalls ein Nachprüfungsverfahren einleiten.
